IV. Sonstige Bestimmungen
§14 Schieds- und Ehrengerichtsverfahren
- Das Schieds- und Ehrengericht des DLRG Bezirks Rhein-Mosel ist auch für den Bereich der DLRG Mendig-Laacher See für die Erfüllung der Aufgaben nach §38 der Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel zuständig.
- Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG sind:
- Rüge oder Verwarnung,
- zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
- befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
- befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG,
- Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
- geeignete Auflagen und Maßnahmen zur Durchsetzung der Entscheidungen nach § 38 Abs. 2 der Satzung des DLRG Bezirks Rhein- Mosel. Die Ordnungsmaßnahmen bei Verletzung der Anti-Doping-Bestimmungen richten sich nach § 38 Abs. 5, insbesondere Absatz 5 Buchstabe f der Satzung des Bundesverbandes.
- Für das Verfahren des Schieds- und Ehrengerichtes sowie für die Kosten-tragung gelten die Vorschriften der §§ 38 - 42 der Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel und der Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.
§ 15 Ordnungen, Richtlinien, Anweisungen, Prüfungen
- Die von den Organen und Gremien der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. erlassenen Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen sind für die DLRG Mendig-Laacher See und ihre Mitglieder bindend.
- Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Mendig-Laacher See Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für die Prüfer der DLRG Mendig-Laacher See und für die Prüfungsteilnehmer bindend.
§ 16 Ehrungen
Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung des Bundesverbandes.
§ 17 Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und -Material
- Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge sind in der Gestaltungsordnung des Bundesverbandes (Standards) geregelt.
- Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
- Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben. Material, das nicht über die DLRG bezogen wird, muss den Gestaltungsvorschriften der DLRG entsprechen und geeignet sein.
§ 18 Geschäftsordnung
Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen kann der Vorstand der DLRG Mendig-Laacher See eine Geschäftsordnung erlassen. Die Geschäftsordnung muss mit der Geschäftsordnung des DLRG Bezirks Rhein- Mosel in Einklang stehen.