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Satzung der DLRG Mendig-Laacher-See e.V.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Bereich, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Mendig-Laacher See ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG). Sie gehört als Untergliederung zum DLRG Bezirk Rhein-Mosel und zum DLRG Landesverband Rheinland-Pfalz. Sie führt den Namen "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft - Ortsgruppe Mendig-Laacher See - " ( "DLRG Mendig-Laacher See" ). Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt sie den Namenszusatz "e.V."
  2. Die DLRG Mendig-Laacher See nimmt die Aufgaben der DLRG in dem vom DLRG Bezirk Rhein-Mosel zugewiesenen Bereich der Stadt Mendig und am Laacher See wahr.
  3. Vereinssitz der DLRG Mendig-Laacher See ist Mendig.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung sind in männlicher Form geschrieben und schließen weibliche und männliche Mitglieder gleichermaßen ein.

 

§ 2 Zweck

  1. Die vordringliche Aufgabe der DLRG Mendig-Laacher See ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
  2. Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
    1. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
    2. Förderung des Anfängerschwimmens, des Schwimmens mit Er- wachsenen und des Schwimmens mit Behinderten,
    3. Förderung des Schulschwimmunterrichts auf örtlicher Ebene,
    4. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
    5. Ausbildung im Rettungsschwimmen,
    6. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
    7. Ausbildung und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern und Rettungstauchern,
    8. Planung und Organisation eines Wasserrettungsdienstes auf örtlicher Ebene im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr von Gemeinden im Land Rheinland-Pfalz.
    Zu den Aufgaben gehören auch die
    1. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
    2. Jugendarbeit,
    3. Unterstützung und Gestaltung freizeit- und gesundheitsbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
    4. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
    5. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
    6. Zusammenarbeit mit Organisationen, Institutionen und Behörden auf örtlicher Ebene.
  3. Die DLRG Mendig-Laacher See verpflichtet sich, die Forderungen aus der Satzung übergeordneter Gliederungen zu erfüllen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Die DLRG Mendig-Laacher See ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der DLRG Mendig-Laacher See dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Mendig-Laacher See. Die DLRG Mendig-Laacher See darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  3. Aufwandsentschädigungen für Mitglieder, die im Auftrag der DLRG Mendig-Laacher See tätig sind, müssen vorher vertraglich mit dem Vorstand vereinbart werden.

II. Mitgliedschaft und Gliederung

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der DLRG Mendig-Laacher See können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen der DLRG Mendig-Laacher See und der übergeordneten DLRG-Gliederungen sowie die geltenden Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen der DLRG an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand der DLRG Mendig-Laacher See gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.
  2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand der DLRG Mendig-Laacher See. Der Antrag gilt als angenommen, wenn ihm nicht binnen sechs Wochen nach Antragstellung widersprochen wird.
  3. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die DLRG Mendig- Laacher See nicht verpflichtet.

 

§ 5 Ausübung der Rechte

  1. In der DLRG Mendig-Laacher See übt das Mitglied seine Rechte persönlich aus. Bei der Bezirkstagung des DLRG Bezirk Rhein-Mosel wird das Mitglied durch den Vorsitzenden und die in der Mitgliederversammlung gewählten Delegierten vertreten. Bei der Bezirksratstagung wird es durch den Vorsitzenden der DLRG Mendig-Laacher See vertreten. Sind der Vorsitzende und sein satzungsgemäßer Vertreter Mitglieder des Bezirksvorstandes oder an der Teilnahme verhindert, tritt an ihre Stelle ein schriftlich bevollmächtigtes Vorstandsmitglied der DLRG Mendig-Laacher See.
  2. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind und dies nachgewiesen ist.
  3. Mitglieder, die haupt- oder nebenamtlich gegen Entgelt in der DLRG Mendig-Laacher See tätig sind, können nicht gleichzeitig in eine Funktion der DLRG Mendig-Laacher See gewählt oder mit der Wahrnehmung der sich aus dieser Funktion ergebenden Geschäfte beauftragt werden.

 

§ 6 Stimmrecht

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und besteht erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Das passive Wahlrecht besteht mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Mendig-Laacher See können nur Mitglieder der DLRG Mendig-Laacher See ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung der DLRG Mendig-Laacher See, hilfsweise die Jugendordnung der über-geordneten Gliederung.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
  2. Die Austrittserklärung muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand der DLRG Mendig-Laacher See zugegangen sein. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  3. Unbeschadet der Satzungsbestimmungen übergeordneter Gliederungen kann ein Mitglied der DLRG Mendig-Laacher See durch Beschluss des Vorstandes der DLRG Mendig-Laacher See als Mitglied gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist; die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach der Absendung der zweiten Aufforderungen (Mahnung) zwei Monate verstrichen sind und in dieser Aufforderung die Streichung angedroht wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
  4. Den Ausschluss aus der DLRG regelt § 14 Abs. 2 dieser Satzung i.V.m. § 38 Abs. 5 der Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel und § 13 Abs.1 S. 2 Buchstabe c der Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.
  5. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es auch die auf diese Funktion bezogenen Unterlagen unverzüglich an die DLRG Mendig-Laacher See abzugeben.
  6. Der Übertritt in eine andere Ortsgruppe bedarf der schriftlichen Anzeige an den Vorstand. Der Übertritt wird wirksam, sobald der Nachweis der Mitgliedschaft in der anderen Ortsgruppe vorliegt. Hiermit endet die Mitgliedschaft in der DLRG Mendig-Laacher See. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres.

 

§ 8 Beiträge

  1. Die Mitglieder haben die für die DLRG Mendig-Laacher See durch die Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten. Mitglieder haben ferner etwaige durch die Mitgliederversammlung festgelegte Aufnahmegebühren zu entrichten.
  2. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
  3. Ehrenmitglieder der DLRG Mendig-Laacher See sind von der Beitragspflicht befreit. Die an die übergeordneten Gliederungen abzuführenden Beitrags-anteile trägt die DLRG Mendig-Laacher See.

 

§ 9 Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen

  1. Gründung, Beschluss einer Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel.
  2. Sind bestimmte Sachverhalte in dieser Satzung nicht geregelt, gelten insoweit die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.
  3. Die DLRG Mendig-Laacher See hat dem DLRG Bezirk Rhein-Mosel Niederschriften über Mitgliederversammlungen und außerordentliche Mit-gliederversammlungen binnen zwei Monaten und Jahresberichte, insbe-sondere Technische Berichte, die Beitragsabrechnung sowie die Vorstandsliste fristgerecht vorzulegen. Sie hat die festgesetzten Beitragsanteile unter Berücksichtigung der vom DLRG Bezirk Rhein-Mosel festgelegten Zahlungs-modalitäten und Termine zu entrichten.
  4. Zur Wahrnehmung der Berechtigung und Verpflichtung zur Beratung und bei gegebenen Anlass zur Überprüfung der DLRG Mendig-Laacher See durch den Vorstand des DLRG Bezirks Rhein-Mosel hat die DLRG Mendig-Laacher See Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Abschriften und Kopien der Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder deren Fertigung zuzulassen.
  5. Bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung sowie Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen der DLRG ist der DLRG Bezirk Rhein-Mosel gegenüber der DLRG Mendig-Laacher See weisungs-befugt.
  6. Werden die vom Vorstand des DLRG Bezirks Rhein-Mosel erteilten Weisungen nicht befolgt, hat die DLRG Mendig-Laacher See auf der nächsten Bezirkstagung bzw. Bezirksratstagung kein Stimmrecht. Dies gilt auch, wenn die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem DLRG Bezirk Rhein-Mosel bis zur Eröffnung der jeweiligen Tagung nicht erfüllt sind.

 

§ 10 DLRG-Stützpunkte

  1. Die DLRG Mendig-Laacher See kann in ihrem Bereich DLRG-Stützpunkte bilden, wenn dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der DLRG Mendig-Laacher See förderlich und aus organisatorischen Gründen notwendig ist. Die Bildung von Stützpunkten bedarf der Zustimmung des Vorstandes des DLRG Bezirks Rhein-Mosel.
  2. Der Stützpunkt ist durch einen Stützpunktleiter zu betreuen. Der Stützpunktleiter ist von der Mitgliederversammlung der DLRG Mendig-Laacher See zu wählen; die Wahl bedarf der Zustimmung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel. Die Amtszeit des Stützpunktleiters endet spätestens mit Beginn der Neuwahl des Vorstandes der DLRG Mendig-Laacher See.
  3. Zur Unterstützung des Stützpunktleiters können Mitarbeiter in sinngemäßer Anwendung des § 13 vom Vorstand der DLRG Mendig-Laacher See ernannt werden.

 

§ 11 DLRG-Jugend

  1. Die DLRG-Jugend Mendig-Laacher See ist eine Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG Mendig-Laacher See .
  2. Die Bildung einer Jugendgruppe nach Absatz 1 der DLRG Mendig-Laacher See und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
  3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der DLRG Mendig-Laacher See, beim Fehlen einer eigenen Jugendordnung nach den Jugendordnungen der übergeordneten Gliederungen.
  4. Die Jugendordnung der DLRG Mendig-Laacher See wird von der DLRG-Jugend Mendig-Laacher See beschlossen und bedarf der Zustimmung des Vorstandes der DLRG Mendig-Laacher See.

III. Organe

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Mendig-Laacher See. Sie findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt.
  2. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten der DLRG Mendig-Laacher See verbindlich für alle Mitglieder und Organe. Sie nimmt die Berichte der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und ist insbesondere zuständig für die
    1. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter,
    2. Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter,
    3. Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
    4. Festsetzung der Beiträge, die die an die übergeordneten Gliederungen abzuführenden Beitragsanteile enthalten, sowie für die Festsetzung etwaiger Aufnahmegebühren,
    5. Beschlussfassung über Anträge,
    6. Entscheidung über Satzungsänderungen,
    7. Entscheidung über die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden und die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
    8. Entscheidung über die Auflösung der DLRG Mendig-Laacher See,
    9. namentliche Wahl der Delegierten, die die DLRG Mendig-Laacher See bei allen Bezirkstagungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit Wahlen vertreten.
  3. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ein, bestimmt deren äußeren Rahmen und leitet sie. Stehen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende für die Leitung nicht zur Verfügung, hat die Versammlung einen Versammlungsleiter zu wählen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  5. Eine Mitgliederversammlung kann auch durch den Vorstand des DLRG Bezirks Rhein-Mosel einberufen werden, wenn der Vorstand der DLRG Mendig-Laacher See einer entsprechenden Aufforderung durch den Bezirksvorstand nicht in angemessener Frist nachgekommen ist. Die Einberufung ist zu begründen.
  6. Zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Einberufung kann zusätzlich auch durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.
  7. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich spätestens zwei Wochen, Anträge zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Woche vorher beim Vorstand eingereicht werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Anträge bekannt zugeben. Anträge, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt eingehen oder in der Versammlung eingebracht werden (Dringlichkeitsanträge), können nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit begründet wird und mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
  8. Dringlichkeitsanträge, die die Wahl des Vorstandes sowie der jeweiligen Vertreter, die Beitragsfestsetzung, Satzungsänderungen und die Auflösung der DLRG Mendig-Laacher See zum Inhalt haben, sind nicht zulässig.
  9. Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  10. Jedes Mitglied der DLRG Mendig-Laacher See nach Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme.
  11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht diese Satzung etwas anderes vorschreibt oder die geheime Abstimmung von einem Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet die DLRG Mendig-Laacher See. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung aus. Die laufende Geschäftsführung und der Vorsitz im Vorstand obliegt dem Vorsitzenden.
  2. Den Vorstand der DLRG Mendig-Laacher See bilden
    1. Vorsitzender
    2. Stellvertretender Vorsitzender
    3. Schatzmeister
    4. Leiter Ausbildung*
    5. Leiter Einsatz*
    6. Schriftführer
    7. Leiter der Vereinskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
    8. Vorsitzender der Jugend,
    9. den Beisitzern
    [* Zusammenfassung der Ämter zu 4) und 5) ist möglich; Bezeichnung dann "Leiter Ausbildung und Einsatz"]
    Die in Nummer 3 bis 8 Genannten können einen Stellvertreter haben. Der Schatzmeister und sein Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Leiter Ausbildung oder Leiter Einsatz (alternativ: Leiter Ausbildung und Einsatz) sein.
  3. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern gilt als vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
  5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
  6. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes endet mit Rücktritt, Abwahl oder Wahl eines Nachfolgers. Die Stimmberechtigung endet mit dem Rücktritt, der vollendeten Abwahl oder mit dem Beginn der Neuwahlen. Eine Abwahl eines Mitglieds des Vorstandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
  7. Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt geheim in getrennten Wahlgängen. Wenn kein Stimmberechtigter wider-spricht, kann in allen übrigen Fällen offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  8. Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der ab-gegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Erreicht kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten erreichten Stimmenzahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erzielt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Kann das Amt des Vorsitzenden nicht besetzt werden, ist unverzüglich eine Wahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen.
  9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, beauftragt der Vorstand ein geeignetes Mitglied der DLRG Mendig-Laacher See mit der Wahrnehmung der Geschäfte. Scheidet der Vorsitzende aus, ist eine Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich durchzuführen.
  10. Auf Vorschlag des Leiters Ausbildung und des Leiters Einsatz ( alternativ: Leiter Ausbildung und Einsatz) kann der Vorstand Referenten für besondere Aufgaben, z.B. für das Kleinkinderschwimmen, den Wasserrettungsdienst, das Tauchwesen, das Bootswesen, Information und Kommunikation, bestellen und abberufen. Ihre Bestellung endet spätestens mit Beginn der Neuwahlen des Vorstandes.
  11. Der Vorstand tagt nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen; sind alle Mitglieder des Vorstandes einverstanden, kann auf die Ladungsfrist und auf das Erfordernis der Schriftform für die Einladung verzichtet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Der Vertreter eines Mitgliedes des Vorstandes hat nur Stimmrecht, wenn das Mitglied des Vorstandes nicht anwesend ist. Für die Beschlussfassung im Vorstand findet § 12 Abs.11 und für die Niederschrift § 12 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Die vom Vorstand bestellten Referenten können zu Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden und haben in ihrem Sachgebiet Stimmrecht. Über nicht in der Tagesordnung aufgeführte Angelegenheiten kann auf Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes beraten und beschlossen werden.

 

IV. Sonstige Bestimmungen

§14 Schieds- und Ehrengerichtsverfahren

  1. Das Schieds- und Ehrengericht des DLRG Bezirks Rhein-Mosel ist auch für den Bereich der DLRG Mendig-Laacher See für die Erfüllung der Aufgaben nach §38 der Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel zuständig.
  2. Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG sind:
    1. Rüge oder Verwarnung,
    2. zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
    3. befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
    4. befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG,
    5. Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
    6. geeignete Auflagen und Maßnahmen zur Durchsetzung der Entscheidungen nach § 38 Abs. 2 der Satzung des DLRG Bezirks Rhein- Mosel. Die Ordnungsmaßnahmen bei Verletzung der Anti-Doping-Bestimmungen richten sich nach § 38 Abs. 5, insbesondere Absatz 5 Buchstabe f der Satzung des Bundesverbandes.
  3. Für das Verfahren des Schieds- und Ehrengerichtes sowie für die Kosten-tragung gelten die Vorschriften der §§ 38 - 42 der Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel und der Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.

 

§ 15 Ordnungen, Richtlinien, Anweisungen, Prüfungen

  1. Die von den Organen und Gremien der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. erlassenen Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen sind für die DLRG Mendig-Laacher See und ihre Mitglieder bindend.
  2. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Mendig-Laacher See Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für die Prüfer der DLRG Mendig-Laacher See und für die Prüfungsteilnehmer bindend.

 

§ 16 Ehrungen

Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung des Bundesverbandes.

 

§ 17 Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und -Material

  1. Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge sind in der Gestaltungsordnung des Bundesverbandes (Standards) geregelt.
  2. Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
  3. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben. Material, das nicht über die DLRG bezogen wird, muss den Gestaltungsvorschriften der DLRG entsprechen und geeignet sein.

 

§ 18 Geschäftsordnung

Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen kann der Vorstand der DLRG Mendig-Laacher See eine Geschäftsordnung erlassen. Die Geschäftsordnung muss mit der Geschäftsordnung des DLRG Bezirks Rhein- Mosel in Einklang stehen.

V. Schlussbestimmungen

§ 19 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen beschließt gemäß §12 die Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung. Zu einem Beschluss einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Die Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit einer schriftlichen Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich. Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen und vorgelesen sein.
  3. Der Vorstand der DLRG Mendig-Laacher See wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen gefordert werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

 

§ 20 Auflösung

  1. Die Auflösung der DLRG Mendig-Laacher See kann nur in einer zu diesem Zwecke mindestens sechs Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung der DLRG Mendig-Laacher See fällt deren Vermögen nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an den DLRG Bezirk Rhein-Mosel zur Verwendung für die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Bekämpfung des Ertrinkungstodes. Das Gleiche gilt bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes.

 

§ 21 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung der DLRG Mendig- Laacher See am 25.04.2010 in Mendig beschlossen worden.
  2. Die Satzung ist mit der Eintragung im Vereinsregister unter Nummer VR11279 am 05.04.2011 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 24.01.1982 außer Kraft.

 

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